§ 87 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 87

Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes

(1) Gemeindebedienstete, die bei einer Gemeinde beschäftigt sind, die in der auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes ergangenen Verordnung angeführt sind, die die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes beherrschen und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwenden, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 52c LBBG 2001 angeführten Dienstzulage zu bemessen.

(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 74 Abs. 5, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

(4) Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Gemeindebedienstete, die eine Dienstzulage gemäß § 6 Abs. 2 des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes beziehen, und auf Gemeindebedienstete, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.

04.11.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)