§ 87 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.2000

Genehmigung des Abschußplanes

§ 87.

(1) Die Genehmigung des Abschußplanes ist in Anpassung an den gegebenen Wildstand bzw. an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Bei den der Genehmigung zugrundezulegenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1:1.

(2) Als kleinste Planungseinheit gilt beim Rotwild der Hegering. Zur Erreichung eines richtigen Altersklassenaufbaues dürfen bei Hirschen bei der Genehmigung des Abschussplanes in den einzelnen

Klassen höchstens folgende Hundertsätze bewilligt werden:

Altersklasse III: höchstens 50 v.H.

Altersklasse II: höchstens 20 v.H.

Altersklasse I: höchstens 30 v.H.

Bei der Abschussgliederung sind folgende Hundertsätze vorzusehen:

30 v.H. Hirsche

30 v.H. Tiere

40 v.H. Nachwuchsstücke

(3) Zur Erreichung eines richtigen Altersklassenaufbaues beim Rehwild sind bei der Genehmigung des Abschussplanes in den einzelnen

Klassen folgende Hundertsätze einzuhalten:

Altersklasse II: mindestens 40 v.H.

Altersklasse I: höchstens 60 v.H.

Bei der Abschussgliederung sind folgende Hundertsätze vorzusehen:

33 v.H. Böcke

33 v.H. Geißen

34 v.H. Nachwuchsstücke

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine mit der Genehmigungsklausel versehene Ausfertigung des Abschußplanes an den Verpächter, den Jagdausübungsberechtigten, den Burgenländischen Landesjagdverband und den Hegeringleiter zuzustellen.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat die genehmigten Abschußpläne in dem Jagdjahr, für das sie gültig sind, und im darauffolgenden Jagdjahr aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

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