§ 68 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Dienstzulage.

§ 68

§ 68. Den Richtern und Richteramtsanwärtern gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte der Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

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