§ 68 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Dienstzulage

§ 68

§ 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:

1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

eine ganze Richterplanstelle und 0,6

Richterplanstellenanteile systemisiert sind .......... 1 561 S,

2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 2 289 S,

3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 3 537 S,

4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind ........ 4 162 S,

5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ..... 5 306 S,

6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz ..... 3 537 S,

7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz,

soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist .............. 9 780 S,

8. a) Präsident des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen

Wien ............................................. 12 173 S,

9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes .............. 8 947 S.

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