Dienstzulage
§ 68.
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
- Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 152,9 €,
- Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 223,7 €,
- Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 344,8 €,
- Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 406,3 €,
- Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 517,2 €,
- Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 344,8 €,
- Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 952,3 €,
- a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
- Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 185,2 €,
- Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 871,2 €,
- für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 608,5 €.
Schlagworte
Entlohnung, Zulage
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40189234
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