§ 68 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Dienstzulage

§ 68

§ 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:

1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

eine ganze Richterplanstelle und 0,6

Richterplanstellenanteile systemisiert sind ........ 127,8 €,

2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 187,5 €,

3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 289,7 €,

4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 341,0 €,

5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ... 434,7 €,

6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz ... 289,7 €,

7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz,

soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist ............ 801,0 €,

8. a) Präsident des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen

Wien ............................................ 997,0 €,

9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes ............ 732,9 €.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)