Dienstzulage
§ 68
§ 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
eine ganze Richterplanstelle und 0,6
Richterplanstellenanteile systemisiert sind .......... 1 500 S,
2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 2 200 S,
3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 3 400 S,
4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind ........ 4 000 S,
5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ..... 5 100 S,
6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz ..... 3 400 S,
7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz,
soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist .............. 9 400 S,
8. a) Präsident des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien ............................................. 11 700 S,
9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes .............. 8 600 S.
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