§ 68 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2007

Dienstzulage

§ 68

§ 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:

1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

eine ganze Richterplanstelle und 0,6

Richterplanstellenanteile systemisiert sind ........ 131,3 €,

2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 192,6 €,

3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 297,5 €,

4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 350,2 €,

5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ... 446,4 €,

6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz ... 297,5 €,

7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz,

soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist ............ 822,6 €,

8. a) Präsident des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen

Wien .......................................... 1 023,9 €,

9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes ............ 752,7 €.

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