Dienstzulage
§ 68.
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
- 1. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 164,5,
- 2. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 240,6,
- 3. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 370,8,
- 4. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 437,1,
- 5. Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 556,4,
- 6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 370,8,
- 7. Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 1 024,4,
- 8. a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
- b) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 275,0,
- 9. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 937,2,
- 10. für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 654,6.
Schlagworte
Entlohnung, Zulage
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40220251
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