Dienstzulage
§ 68
§ 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
eine ganze Richterplanstelle und 0,6
Richterplanstellenanteile systemisiert sind ........ 118,9 €,
2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 174,4 €,
3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 269,4 €,
4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 317,1 €,
5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ... 404,2 €,
6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz ... 269,4 €,
7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz,
soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist ............ 744,9 €,
8. a) Präsident des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien ............................................ 927,2 €,
9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes ............ 681,6 €.
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