Dienstzulage
§ 68.
 Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:
| 1.  Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
 | 145,6 €, | 
| 2.  Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
 | 213,4 €, | 
| 3.  Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
 | 329,8 €, | 
| 4.  Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
 | 388,2 €, | 
| 5.  Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
 | 494,8 €, | 
| 6.  Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
 | 329,8 €, | 
| 7.  Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist
 | 911,8 €, | 
| 8.  a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
 |   | 
| b)  Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
 | 1134,8 €, | 
| 9.  Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes
 | 834,2 €. | 
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