§ 68 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Dienstzulage

§ 68.

Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:

  1. 1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind

145,6 €,

  1. 2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind

213,4 €,

  1. 3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind

329,8 €,

  1. 4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind

388,2 €,

  1. 5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien

494,8 €,

  1. 6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz

329,8 €,

  1. 7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist

911,8 €,

  1. 8. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

 

  1. b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien

1134,8 €,

  1. 9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes

834,2 €.

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