Dienstzulage
§ 68.
Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:
- Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 138,6 €,
- Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 203,2 €,
- Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 314,0 €,
- Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 369,6 €,
- Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 471,1 €,
- Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 314,0 €,
- Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 868,1 €,
- a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
- Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1080,4 €,
- Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes 794,3 €.
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