§ 68 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Dienstzulage

§ 68

§ 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:

1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

eine ganze Richterplanstelle und 0,6

Richterplanstellenanteile systemisiert sind ........ 116,7 €,

2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 171,2 €,

3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 264,5 €,

4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 311,3 €,

5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ... 396,9 €,

6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz ... 264,5 €,

7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz,

soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist ............ 731,4 €,

8. a) Präsident des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen

Wien ............................................ 910,4 €,

9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes ............ 669,2 €.

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