§ 68 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Dienstzulage.

§ 68

§ 68. Den Richtern und Richteramtsanwärtern gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind

  1. 1. bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft,
  2. 2. bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Bezirksgerichte Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen
  1. a) für die Dauer der an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gemäß § 451 Abs. 3 in Verbindung mit § 453 der Strafprozeßordnung 1975 durchgeführten Hauptverhandlungen und
  2. b) für den mit der Vorbereitung und Durchführung dieser Hauptverhandlungen verbundenen Zeitaufwand im Ausmaß jeweils der Hälfte der Hauptverhandlungsdauer.

    Die Hälfte der Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

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