Dienstzulage
§ 68
§ 68. Dem Präsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)