Dienstzulage
§ 68
§ 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
eine ganze Richterplanstelle und 0,6
Richterplanstellenanteile systemisiert sind ........ 124,9 €,
2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 183,2 €,
3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 283,0 €,
4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 333,2 €,
5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ... 424,7 €,
6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz ... 283,0 €,
7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz,
soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist ............ 782,6 €,
8. a) Präsident des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien ............................................ 974,1 €,
9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes ............ 716,1 €.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)