§ 68 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Dienstzulage

§ 68

§ 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:

1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

eine ganze Richterplanstelle und 0,6

Richterplanstellenanteile systemisiert sind ........ 121,6 Euro,

2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 178,4 Euro,

3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 275,6 Euro,

4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 324,4 Euro,

5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ... 413,5 Euro,

6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz ... 275,6 Euro,

7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz,

soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist ............ 762,0 Euro,

8. a) Präsident des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen

Wien ............................................ 948,5 Euro,

9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes ............ 697,3 Euro.

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