§ 68 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Dienstzulage

§ 68.

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:

  1. 1. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 184,5 €,
  2. 2. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 269,8 €,
  3. 3. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 415,9 €,
  4. 4. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 490,1 €,
  5. 5. Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 624,0 €,
  6. 6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 415,9 €,
  7. 7. Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 1 148,9 €,
  1. 8. a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
  1. b) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 429,8 €,
  1. 9. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 1 051,0 €,
  2. 10. für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 734,1 €.

Schlagworte

Entlohnung, Zulage

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249646

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