§ 68 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Dienstzulage

§ 68.

Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:

  1. 1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind

142,7 €,

  1. 2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind

209,2 €,

  1. 3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind

323,3 €,

  1. 4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind

380,5 €,

  1. 5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien

485,0 €,

  1. 6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz

323,3 €,

  1. 7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist

893,7 €,

  1. 8. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

 

  1. b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien

1112,3 €,

  1. 9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes

817,7 €.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)