Dienstzulage
§ 68.
Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:
- 1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
| 142,7 €, |
- 2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
| 209,2 €, |
- 3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
| 323,3 €, |
- 4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
| 380,5 €, |
- 5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
| 485,0 €, |
- 6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
| 323,3 €, |
- 7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist
| 893,7 €, |
- 8. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
| |
- b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
| 1112,3 €, |
- 9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes
| 817,7 €. |
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