§ 65 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 65

Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission

Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für die oder den Vorsitzenden und jenes Mitglied der Prüfungskommission, das die schriftliche Arbeit korrigiert, 11 Euro und für das andere Mitglied der Prüfungskommission 7,50 Euro je Prüfling.

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