§ 59 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 45/2012

§ 59

Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen

(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 31 bis 48 sinngemäß anzuwenden.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2012)

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Hauptstück gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

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