§ 59
Sprengelangehörigkeit
(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen oder ihren Betriebsstandort (§ 56 Abs. 3 erster Satz) haben sowie Personen, die gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind und im Schulsprengel wohnen (§ 56 Abs. 3 zweiter Satz).
(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines Schulpflichtigen in eine Hauptschule (Hauptschulklasse) mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung ist trotz Sprengelzugehörigkeit zu verweigern, wenn die Regelschule, deren Sprengel der Schulpflichtige - auch - angehört, in der Organisationsform oder in ihrem Bestand gefährdet wäre. Wurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung des Bezirksschulrates die in den deckungsgleichen Schulsprengeln wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Kinder, auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister und auf die Grundsätze des § 57 Abs. 3 auf die einzelnen Schulen aufzuteilen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn hiedurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn hiedurch in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde.
(3) Wird ein Schulpflichtiger in eine Schule aufgenommen, deren Sprengel er nicht angehört, so können die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. Vor einer derartigen Aufnahme ist der Schulerhalter jener Schule zu hören, deren Sprengel der Schüler angehört.
(3a) Nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften haben an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, wenn
- a) schulpflichtige Kinder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Hauptschule (Hauptschulklasse) mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung besuchen, deren Schulerhalter nicht ident sind;
- b) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann;
- c) ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht.
(4) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
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