§ 59
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung
(1) Die oder der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihr oder ihm gemäß § 58 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Arbeitstage, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- 1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 - KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresentschädigungsgesetzes - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;
- 3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des BEinstG;
- 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
- 40% auf vier Arbeitstage,
- 50% auf fünf Arbeitstage,
- 60% auf sechs Arbeitstage.
(3) Die oder der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Arbeitstage.
23.12.2019
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