§ 59 K-ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

§ 59

Bildung von Bilanzgruppen

(1) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(2) Bilanzgruppen dürfen nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden.

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