§ 59 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 59

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

Nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts; die Kinderzulage gebührt jedoch in ungekürzter Höhe.

04.11.2014

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