§ 59 Bgld. ElWG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2006

7. Hauptstück

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Behörde,
Auskunftspflicht, Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Veröffentlichung

§ 59

Verfahren

(1) Die Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung der zuständigen Regulierungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Wirtschaftskammer Burgenland, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Interessenvertretungen der Gemeinden im Sinne des § 95 Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003, sind vor Erteilung der Genehmigung zu hören.

(3) Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreiberinnen und Netzbetreibern den Netzzugangsberechtigten und die genehmigten Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche von den Bilanzgruppenverantwortlichen den Bilanzgruppenmitgliedern auf deren Verlangen kostenlos auszufolgen und zu erläutern.

(4) Die zuständige Regulierungsbehörde kann die Netzbetreiberin bzw. dem Netzbetreiber oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen die Vorlage geänderter Allgemeiner Bedingungen innerhalb angemessener jedoch drei Monate nicht übersteigender Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 27 und 42 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch - soferne die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage, zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, zur Sicherstellung angemessener Bedingungen und einer nicht diskriminierenden Anwendung oder zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist - frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)