11. Abschnitt
Bürgerversammlung
§ 59
Allgemeines
(1) Der Bürgermeister kann eine öffentliche Bürgerversammlung durchführen, in der über Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt berichtet wird. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindebürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bürgerversammlung kann auch für einzelne Teile des Stadtgebietes gesondert abgehalten werden.
(2) Eine Bürgerversammlung ist vom Bürgermeister durchzuführen, wenn dies der Stadtsenat beschließt.
(3) Eine Bürgerversammlung ist vom Bürgermeister innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen eines Antrages durchzuführen. Der Antrag muß von 5 v. H. der in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 13/2010) eingetragenen und zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterstützt sein. Dem Antrag sind die erforderliche Anzahl von eigenhändigen Unterschriften von Gemeindebürgern unter gleichzeitiger Angabe des Familien- oder Nachnamens und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner anzuschließen. § 54 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
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