§ 59 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 59
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe

(1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

(2) Durch Verordnung des Gemeinderates ist zu regeln,

  1. 1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen
  1. a) das Recht auf Dienstkleidung und
  2. b) die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung und des Dienstabzeichens besteht und
  3. c) dem Beamten Dienstkleidung, die zur Kennzeichnung der dienstlichen Funktion notwendig ist, oder Dienstkleidung, die einer besonderen Beanspruchung oder Verschmutzung ausgesetzt ist, zur Verfügung zu stellen ist,,
  1. 2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind durch Auflage im Magistrat und in den Dienststellen, in denen Beamte verwendet werden, die Dienstkleidung oder Dienstabzeichen zu tragen haben, zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.

(4) Der Beamte hat die ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

(5) Der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:

  1. 1. ein fälschungssicheres Lichtbild,
  2. 2. die Bezeichnung der Dienststelle,
  3. 3. die Dienstnummer,
  4. 4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
  5. 5. den Vor- und Familiennamen,
  6. 6. einen allfälligen akademischen Grad,
  7. 7. das Geburtsdatum,
  8. 8. die Unterschrift des Beamten.

(6) Der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.

(7) Der Gemeinderat kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 5 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.

01.03.2021

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