§ 59 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.2022

§ 59
Dienstweg

(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) Meldungen nach § 58 Abs. 1c und § 58a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

13.12.2022

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