§ 59 EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2017

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 83/2016

§ 59

Begriff des Gemeindeeigentums

(1) Alle der Stadt gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.

(2) Das Eigentum der Stadt ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird. Ein großer und dauernder Ertrag kann auch in einem sozialen Wert bestehen.

(3) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.

(4) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von

  1. 1. Spareinlagen
  2. 2. Festgeld
  3. 3. Kassenkredite
  4. 4. mündelsichere Veranlagungen
  5. 5. Kontoüberziehung
  6. 6. Darlehen, Schuldscheindarlehen und
  7. 7. Leasingverträge oder leasingähnliche Finanzierungsformen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen,

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.

20.04.2017

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