§ 59 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 59
Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung

(1) Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung sind:

  1. 1. die Erstattung von Vorschlägen für das Gleichstellungsprogramm (§ 40);
  2. 2. die Erstattung von Vorschlägen bei allen Vorhaben, Maßnahmen und Programmen der Landesregierung, die die gesellschaftliche Stellung der Frauen betreffen;
  3. 3. die Abgabe von Empfehlungen und die Durchführung von unabhängigen Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit Fragen der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst;
  4. 4. die Mitwirkung am Monitoring betreffend die Umsetzung des Gleichstellungsprogramms (§ 40);
  5. 5. die Wahrnehmung der in Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben.

(2) Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen von Landesbehörden, die Fragen der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind – unbeschadet des § 62 Abs. 11 – dem Referat für Frauen und Gleichstellung im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.

(3) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

(4) Dem Referat für Frauen und Gleichstellung können durch die Landesregierung weitere Aufgaben übertragen werden, insbesondere betreffend

  1. 1. die Beratung in allen Fragen, die die gesellschaftliche Stellung der Frauen betreffen,
  2. 2. die umfassende Vertretung der Interessen der Frauen in der Öffentlichkeit,
  3. 3. die Festlegung von frauenpolitischen Schwerpunkten sowie die Umsetzung frauenpolitisch relevanter Projekte, Maßnahmen und Programme und
  4. 4. die Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten des Abs. 1 und Abs. 4.

(5) Im Falle der Übertragung weiterer Aufgaben auf das Referat für Frauen und Gleichstellung nach Abs. 4 durch die Landesregierung finden § 58 Abs. 7 und § 68 hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgaben keine Anwendung.

16.11.2021

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