§ 59 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

§ 59

Neubemessung, Anzeige- und
Rückerstattungspflicht, Einstellung

(1) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung zu erfolgen.

(2) Die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, hat jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen.

(3) Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung zuständig gewesen ist.

(4) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg sozialer Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

(5) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Mindestsicherung wegfällt oder die Hilfe suchende Person ihrem Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, ist die Leistung einzustellen. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt.

(6) Die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 2 und 3 hinzuweisen.

12.01.2021

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