§ 59
Verbrauch des Erholungsurlaubes
(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, jährlich die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(1a) In den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses und in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen. Wurde in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits ein über das aliquote Ausmaß des Urlaubsentgeltes hinausgehendes Urlaubsentgelt bezogen, so ist dieses nicht rückzuerstatten.
(1b) Abweichend von Abs. 1 darf der Verbrauch von Erholungsurlaub und Zeitausgleich vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn
- 1. dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist,
- 2. der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und
- 3. der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.
- In diesem Fall müssen im Kalenderjahr nicht mehr als zwei Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben entsprechend der vertraglich vereinbarten Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten verbraucht werden.
(2) Stehen Vertragsbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes das in § 55 Abs. 3 festgesetzte Ausmaß nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Zeiten iSd § 55 Abs. 3 letzter Satz. Wurde in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits ein über das aliquote Ausmaß des Urlaubsentgeltes hinausgehendes Urlaubsentgelt bezogen, so ist dieses nicht rückzuerstatten.
(3) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach den Bestimmungen des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes zu vergüten.
(4) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 24 Abs. 2 oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Der Gemeinderat kann für Gruppen von Vertragsbediensteten, bei denen aus dienstlichen Gründen der gänzliche Verbrauch des Erholungsurlaubes in einem Kalenderjahr zumeist nicht möglich ist, durch Verordnung festlegen, dass der Verfall des Erholungsurlaubes ohne Prüfung der dienstlichen Gründe erst nach zwei Jahren eintritt. Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(5) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
17.04.2020
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