§ 59 Bgld. FwG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 59

Provisorische Betrauung

(1) Kommt die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, eines Bezirks- oder Abschnittsfeuerwehrkommandanten oder eines Stellvertreters binnen sechs Monaten nicht zustande, werden sie vom jeweils zuständigen Organ (§ 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 56 Abs. 1) provisorisch betraut.

(2) Die provisorische Betrauung endet, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl gekommen ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten.

(3) Wird eine Funktion nach Abs. 1 innerhalb eines Jahres vor dem Ende der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) frei, so hat die Nachbesetzung der Funktion erst anlässlich der nächsten regulären Wahl (§ 68 Abs. 2) zu erfolgen. Die Funktion eines Kommandanten (Abs. 1) ist bis dahin vom jeweiligen (ersten) Kommandanten-Stellvertreter auszuüben. Wenn kein Kommandanten-Stellvertreter bestellt ist, hat das jeweils zuständige Organ nach Abs. 1 vorzugehen.

23.12.2019

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