§ 59 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2024

LGBl. Nr. 34/2024

§ 59

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts; die Kinderzulage gebührt jedoch in ungekürzter Höhe.

(2) Vom Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.

05.06.2024

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