§ 59 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2019

§ 59

Zeugnis

Die oder der Vorsitzende oder die Prüferin oder der Prüfer hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen und zu übergeben. Im Zeugnis ist anzuführen, ob bei der Prüfung die technischen Fachbereiche (§§ 45 und 46) und/oder die Kenntnis über Rechtsvorschriften (§ 47) geprüft und bestanden wurden.

13.09.2019

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