§ 55
Gebührenstufen
(1) Für die Bemessung der Reisezulage gemäß § 80 und des Frachtkostenersatzes gemäß § 86 werden eingereiht:
- 1. in die Gebührenstufe 1:
- a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E, D, C und B der Dienstklasse III,
- b) Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse III,
- c) Lehrer
- aa) der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11,
- bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7,
- cc) der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5,
- dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4,
ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2,
- 2. in die Gebührenstufe 2a:
- a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung
- aa) der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen
IV und V,
- bb) der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V,
- cc) der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,
- b) Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse IV,
- c) Lehrer
- aa) der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12,
- bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8,
- cc) der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6,
- dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5,
- ee) der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12,
- ff) der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 11,
- d) Leiter
- aa) der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13,
- bb) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10,
- 3. in die Gebührenstufe 2b:
- a) Beamte der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,
- b) Lehrer
- aa) der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13,
- bb) der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12,
- c) Leiter
- aa) der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14,
- bb) der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11,
- cc) der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17,
- dd) der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14,
- 4. in die Gebührenstufe 3:
- a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,
- b) Leiter
- aa) der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18,
- bb) der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15.
(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen sind die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe maßgebend, denen der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.
(3) Ändert sich während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung die Einreihung des Beamten in die Gebührenstufen, so ist die Gebührenstufe maßgebend, der der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung angehört.
(4) Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Hauptstück in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.
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