LGBl. Nr. 32/2001, LGBl. Nr. 38/2002
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Gewährung von Darlehen
§ 55.
Darlehen können gewährt werden:
- 1. Fertigstellungsdarlehen
- Für die Schaffung von Wohnraum gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 durch Zubau, Ausbau bzw. für die Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaus unter Dach (Eigenheim) kann ein Fertigstellungsdarlehen gewährt werden.
- Dieses Darlehen ist mit höchstens 25.500 Euro begrenzt. Die Gewährung eines solchen Darlehens schließt eine Förderung gemäß § 55 Z 2 nicht aus, wobei beide Förderungen zusammen den Pauschalbetrag gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 nicht übersteigen dürfen. Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds einzuverleiben.
- 2. Darlehen für Althausankauf:
- Für den Ankauf eines Eigenheimes, dessen Baubewilligung bzw. Baufreigabe zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt und im Falle eines geförderten Eigenheimes ein Tilgungszeitraum von mindestens 20 Jahren verstrichen und eine vollständige Rückzahlung des Förderungsdarlehens - jedoch nicht gemäß § 42 - erfolgt ist, kann ein Darlehen im Ausmaß von 50 % des um den ortsüblichen Grundstückspreis verminderten Kaufpreises gewährt werden, wobei die Darlehenshöhe im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 begrenzt ist, wobei die Förderung einschließlich eines Zuschlages gemäß lit. a höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen und den Gesamtbetrag von 65.000 Euro nicht überschreiten darf.
- Darlehen für Wohnhausankauf
- Für den Ankauf eines nichtgeförderten Eigenheimes kann ein Darlehen im Ausmaß von 50 % des um den ortsüblichen Grundstückspreis verminderten Kaufpreises gewährt werden. Die Darlehenshöhe ist im Sinne des Pauschalbetrages gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 begrenzt, wobei die Förderung einschließlich eines Zuschlages gemäß lit. a höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen darf. Unter nahestehenden Personen gemäß § 4 Z 10 ist eine Förderung ausgeschlossen. Zum Förderungsdarlehen kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn
- a) zum Zeitpunkt des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt gegen den Förderungswerber unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, leben, wobei bei Behinderten die Altersgrenze nicht anzuwenden ist;
- b) es sich um Bezieher kleinerer Einkommen entsprechend einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen handelt;
- c) ein Objekt im Ortskern gekauft wird.
- Die Gewährung eines Darlehens für Wohnhausankauf schließt eine Förderung gemäß § 30 Abs. 1 oder § 55 Z 1 oder § 56 Abs. 1 Z 1 nicht aus. Insgesamt darf der im § 20 Abs. 1 Z 1 festgelegte Pauschalbetrag nicht überschritten werden. Zusätzliche Förderungen gemäß lit. c und § 56 Abs. 1 Z 1 sind in diesen Pauschalbetrag nicht einzurechnen. Mögliche Zusatzförderungen dürfen bei kumulativer Inanspruchnahme mehrerer Förderungen nur einmalig gewährt werden.
- Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds einzuverleiben.
- 3. Darlehen für den Ankauf einer Eigentumswohnung:
- Für den Ankauf einer Eigentumswohnung, deren Baubewilligung zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt und im Falle einer geförderten Wohnung ein Tilgungszeitraum von mindestens 20 Jahren verstrichen und eine vollständige Rückzahlung des Förderungsdarlehens - jedoch nicht gemäß § 42 - erfolgt ist, kann ein Darlehen im Ausmaß von 50 v.H. des Kaufpreises gewährt werden, wobei die Darlehenshöhe den Höchstbetrag von 39.975 Euro nicht überschreiten darf.
- 4. Darlehen für besonders berücksichtigungswürdige Fälle In besonders gelagerten Fällen - wirtschaftliche Schwierigkeiten, Katastrophenfälle - kann unter Beachtung der individuellen Situation ein angemessenes Darlehen bis zu dem im § 20 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pauschalbetrag gewährt werden. Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds einzuverleiben.
- 5. Darlehen für Sanierungsmaßnahmen:
- Zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 für förderungswürdige Objekte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 kann ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von 50 v.H. der durch die Sanierung erwachsenen Gesamtkosten bis höchstens 8.700 Euro gewährt werden.
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