LGBl. Nr. 61/2003
§ 55
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke dürfen, sofern es sich nicht um eine Veräußerung von Grundflächen bis zu einem Ausmaß von 1.000 m2 oder um einen Tausch von Grundstücken handelt, nur mit Genehmigung der Agrarbehörde veräußert oder belastet werden.
(2) Die Genehmigung zur Veräußerung und Belastung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken darf nur erteilt werden, wenn
- a) eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt und
- b) Interessen der Landeskultur nicht verletzt werden.
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