§ 55 K-GHG

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.2019

§ 55
Bestandteile des Rechnungsabschlusses und textliche Erläuterungen

(1) Unbeschadet des § 2 Abs. 1 ist die Ergebnis- und Finanzierungrechnung im Gesamthaushalt

  1. a) sowohl mit den internen Vergütungen als auch
  2. b) bereinigt um die internen Vergütungen

(2) Unbeschadet des § 2 Abs. 1 sind ohne Angabe von direkt personenbezogenen Daten als Bestandteile des Rechnungsabschlusses anzuschließen:

  1. a) eine Übersicht mit folgenden Angaben:
  1. 1. Flächenausmaß der Gemeinde nach dem Gebietsstand zum 1. Jänner des betreffenden Finanzjahres;
  2. 2. die Einwohnerzahl der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 7 FAG 2017.
  1. b) ein Nachweis
  1. 1. über die Leistungen für die Gemeindebediensteten, getrennt nach Mittelverwendungen für die Beamten, Vertragsbediensteten und die sonstigen Bediensteten;
  2. 2. über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
  3. 3. in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres beschäftigten Gemeindebediensteten der Anzahl der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen gegenübergestellt wird;
  1. c) der Nachweis der Investitionstätigkeit;
  2. d) der Nachweis der Investitionszuschüsse;
  3. e) die Gesamtdarstellung der mehrjährigen investiven Einzelvorhaben;
  4. f) der Nachweis der Inneren Darlehen;
  5. g) die Daten und Planungen gemäß Anhang 2.1c, 2.2 und 2.3 des österreichischen Stabilitätspakts 2012;
  6. h) ein Nachweis über die Forderungen zum Rechnungsabschlussstichtag;
  7. i) ein Nachweis über die Verbindlichkeiten zum Rechnungsabschlussstichtag.

(3) Dem Rechnungsabschluss sind textliche Erläuterungen anzuschließen.

25.11.2019

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