zu Abs. 1: LGBl. Nr. 1/1994, LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 35/2008 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 20/2016 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 20/2016 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 20/2016 (entfällt) zu Abs. 5: LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 20/2016 (entfällt)
§ 55
Gefahr im Verzug und Wiederherstellung
(1) Wenn es nach Einleitung eines Verfahrens nach § 26 Abs. 1 zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung oder von schädlichen Eingriffen in ein Naturschutzgebiet (§ 21), einen geschützten Landschaftsteil (§ 24) oder in eine Naturhöhle (§ 38) erforderlich ist, kann mittels Mandatsbescheides im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Unterlassung von schädigenden Eingriffen gegenüber der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Landesregierung verfügt werden. Dieser Bescheid tritt mit Wirksamkeit des § 26 Abs. 3, spätestens aber nach 6 Monaten, außer Kraft.
(2) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung wesentlich abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(3) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
13.04.2016
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