§ 55 BWFG 1991

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

Gewährung von Darlehen

§ 55.

Darlehen können gewährt werden:

  1. 1. Fertigstellungsdarlehen
  1. 2. Darlehen für Wohnhausankauf
  1. a) zum Zeitpunkt des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt gegen den Förderungswerber unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, leben, wobei bei Behinderten die Altersgrenze nicht anzuwenden ist;
  2. b) es sich um Bezieher kleinerer Einkommen entsprechend einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen handelt;
  3. c) ein Objekt im Ortskern gekauft wird.
  1. 3. Darlehen für besonders berücksichtigungswürdige Fälle In besonders gelagerten Fällen - wirtschaftliche Schwierigkeiten, Katastrophenfälle - kann unter Beachtung der individuellen Situation ein angemessenes Darlehen bis zu dem im § 20 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pauschalbetrag gewährt werden. Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds einzuverleiben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)