§ 55 NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.2004

§ 55

Gefahr im Verzug und Wiederherstellung

(1) Wenn es nach Einleitung eines Verfahrens nach § 26 Abs. 1 zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung oder von schädlichen Eingriffen in ein Naturschutzgebiet (§ 21), einen geschützten Landschaftsteil (§ 24) oder in eine Naturhöhle (§ 38) erforderlich ist, kann mittels Mandatsbescheides im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002, Unterlassung von schädigenden Eingriffen gegenüber der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Landesregierung verfügt werden. Dieser Bescheid tritt mit Wirksamkeit

des § 26 Abs. 3, spätestens aber nach 6 Monaten, außer Kraft.

(2) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung wesentlich abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(3) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger; im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

(4) In Widerspruch zu § 11 errichtete, aufgestellte oder angebrachte Gegenstände, sind von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat die Eigentümerin oder den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder die sonst darüber Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen, soferne es sich nicht um Plakate und ähnliche Gegenstände mit geringem Sachwert handelt.

(5) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs. 4 sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder den Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Verfügungsberechtigten binnen drei Monaten nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung an diesen Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

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