zu Abs. 1: LGBl. Nr. 55/1996, LGBl. Nr. 104/2022
3. Abschnitt
Vorbereitungs-, Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
§ 55
Anordnung
(1) Der Gemeindrat hat innerhalb von vier Wochen, im Fall eines stattgebenden Bescheides gemäß § 54 Abs. 3 oder § 54a Abs. 4 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt oder wenn er dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß § 54 Abs. 3 oder § 54a Abs. 4 stattgegeben hat.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
- a) den Tag der Abstimmung, der ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (Abs. 3) sein muß,
- b) den vollen Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses,
- c) die Frage, ob der Beschluß des Gemeinderates Geltung erlangen soll,
- d) den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Abstimmung liegen darf.
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Abstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
22.12.2022
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