§ 55 Bgld. GemO 2003

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2003

§ 55

Petitions- und Beschwerderecht

Jedermann hat das Recht Petitionen an die Gemeinde zu richten und bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beschwerden zu erheben.

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