§ 55 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 55
Voraussetzungen der Zuweisung an andere Rechtsträger

(1) Gemeindemitarbeiterinnen dürfen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen, die Gemeindemitarbeiterin der Zuweisung schriftlich zustimmt und die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind.

(2) Gemeindemitarbeiterinnen dürfen einem Rechtsträger zugewiesen werden, wenn

  1. a) Tätigkeiten, die bisher von einer bei der Gemeinde eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen, oder
  2. b) ein Rechtsträger aufgrund der besonderen Qualifikation der Gemeindemitarbeiterin die Zuweisung beantragt, oder
  3. c) die Zuweisung der Aus- und Weiterbildung der Gemeindemitarbeiterin dient.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist eine Zustimmung der Gemeindemitarbeiterin nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 2 lit. a die mit dem Arbeitsplatz der Gemeindemitarbeiterin verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.

(4) Abweichend von Abs. 1 ist eine Zuweisung, die der Aus- und Weiterbildung der Gemeindemitarbeiterin dient, nur vorübergehend, höchstens für die Dauer von drei Monaten, zulässig. In begründeten Ausnahmefällen ist eine längere Zuweisung möglich.

(5) Die betroffenen Gemeindemitarbeiterinnen sind vor der beabsichtigten Zuweisung mindestens vier Wochen vor der Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 59) schriftlich zu verständigen.

(6) Die Gemeinde darf eine dauernde Zuweisung widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig widerrufen, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Abs. 5 gilt sinngemäß.

04.12.2019

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