§ 55 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2019

§ 55

Einladung zur Prüfung

Wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen wird, so ist sie oder er rechtzeitig schriftlich zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Fachbereiche der Prüfung sowie jene Unterlagen anzuführen, die sie oder er für die Prüfung mitzubringen hat.

13.09.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)