§ 55 Bgld. RPG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2019

§ 55

Behörden für Einkaufszentren

(1) Für die Besorgung der Angelegenheiten der §§ 37 und 38 ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig.

(2) Soweit Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallen, sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen, geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.

25.07.2019

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