§ 55
Befreiung von Verwaltungsabgaben
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu leisten.
24.02.2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017
§ 55
Befreiung von Verwaltungsabgaben
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu leisten.
24.02.2011
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