§ 55 K-NSG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 55

Erlöschen von Bewilligungen

(1) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung erlischt durch

  1. a) den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
  2. b) Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;
  3. c) Unterlassung der dem Bescheid entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist;

    ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Fristen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor Ablauf der Frist angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist.

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